Hier finden Sie Informationen zu häufig gestellten Fragen, Erläuterungen wichtiger Fachbegriffe und Fallbeispiele zum Versicherungsschutz.
Geschäftsfähigkeit
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Ein Versicherungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft. Solche Verträge können nur Menschen abschließen, die geschäftsfähig sind. Sie müssen dazu in der Lage sein, Geschäfte selbstständig vollwirksam abschließen zu können.
Nicht alle Menschen können ihre Rechte und Pflichten im Geschäftsverkehr selbst wahrnehmen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Schutzvorschriften erlassen. Danach richtet sich die Geschäftsfähigkeit zum einen nach dem Lebensalter eines Menschen, zum anderen nach seinem geistigen Zustand.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit und damit die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass in diesem Alter die nötige Kritik- und Urteilsfähigkeit, das erforderliche Entscheidungsvermögen und die notwendige Handlungsreife vorliegen, um aus freiem Willen sämtliche Rechtsgeschäfte selbstständig abschließen und alle Rechte selbst wirksam wahrnehmen zu können.
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können in gewissem Umfang selbstständige Geschäfte vornehmen. Rechtlich wirksam wird ein derartiges Geschäft aber grundsätzlich nur, wenn die gesetzlichen Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen, beispielsweise die Eltern oder der Vormund, dem Geschäft vorher zugestimmt haben oder dieses nachträglich genehmigen.
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Geschäftsunfähig sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenfalls geschäftsunfähig ist nach dem Gesetz auch die Person, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern es sich nicht um einen vorübergehenden Zustand handelt. Das Alter spielt bei einer solchen Person keine Rolle.
Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist gegeben, wenn ein Mensch zu einer selbstständigen und vernünftigen Willensbildung nicht in der Lage ist. Dieses ist dann der Fall, wenn ihm die notwendige Kritik- und Urteilsfähigkeit fehlt, wenn er seine Entscheidungen nicht vernünftig abwägen und deren mögliche Folgen nicht in erforderlichem Ausmaß überblicken kann. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist grundsätzlich nichtig.
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Eine Ausnahme von dieser sogenannten Nichtigkeitsfolge gibt es allerdings. Der Gesetzgeber hat sie 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geschrieben. Danach ist es volljährigen, geschäftsunfähigen Menschen möglich, ein Geschäft des täglichen Lebens wirksam zu tätigen, sofern es mit geringwertigen Mitteln sofort vollzogen wird. Darunter lassen sich zum Beispiel Einkäufe zur Deckung des täglichen Bedarfs verstehen – zum Beispiel Lebensmittel, Textilien, Bücher. Für Menschen mit Behinderung stellt das im praktischen Leben eine spürbare Verbesserung dar.
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Der Abschluss von Versicherungen fällt allerdings nicht unter diese Ausnahmeregelung, denn dabei handelt es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln sofort vollzogen werden kann. Bei Geschäftsunfähigkeit können solche Geschäfte nur die Angehörigen beziehungsweise Betreuenden abschließen.
Deliktunfähigkeit
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Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Ist eine Person deliktsfähig, ist sie für den Schaden, den sie einer anderen Person zufügt, verantwortlich. Deliktunfähigkeit beschreibt damit das Gegenteil: Deliktunfähig sind Personen, die nicht in der Lage sind, ihr Handeln als Unrecht zu erkennen.
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Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind für einen Schaden, den sie einer anderen Person zufügen, nicht verantwortlich und somit nicht deliktsfähig. Vom siebten bis zehnten Lebensjahr können Kinder für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn verursacht oder mitverursacht haben, grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen das Kind den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Jugendliche für einen Schaden, den sie verursacht haben, verantwortlich, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen
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Unabhängig vom Alter sind Personen für einen Schaden, den sie einer anderen Person zufügen, nicht verantwortlich, wenn sie sich in einem Zustand der krankhaften Störung oder der Bewusstlosigkeit befinden, der die freie Willensbildung ausschließt.
Bei Menschen mit schweren geistigen Behinderungen dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass sie nicht in der Lage sind, ihr Handeln als Unrecht zu erkennen. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es ist durchaus denkbar, dass auch ein Mensch mit geistiger Behinderung zum Zeitpunkt der Handlung, die zum Schaden führte, die erforderliche Einsicht in das Unrecht seines Tuns besaß und somit zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies kann beispielsweise bei einer gezielt vorgenommenen Sachbeschädigung wie dem Abknicken einer Autoantenne oder Ähnlichem der Fall sein.
Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung dürften in der Regel wegen fehlender Deliktsfähigkeit nur selten für von ihnen verursachte Schäden zur Haftung verpflichtet sein. Daher stellt sich unter anderem in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die Frage nach dem Umfang der Aufsichtspflicht der Mitarbeitenden und Einrichtungsträger. Davon unabhängig halten wir auch eine Privathaftpflichtlösung inklusive Deliktunfähigkeitsklausel vor.
Fallbeispiele
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Die Betreuten beziehungsweise deren Angehörige/Betreuende müssen sich nun selbst um den Versicherungsschutz kümmern. Sie sollten sich in einem solchen Fall mit einer Privathaftpflichtversicherung inklusive Deliktunfähigkeitsklausel absichern.
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Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr für die in seinem Haushalt tätigen Personen ist mitversichert.
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In einem solchen Fall kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsprüfung eine Absicherungsmöglichkeit sein.
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Oft wird in einem solchen Fall der Abschluss einer eigenen Krankenfahrstuhl-/Rollstuhlversicherung verlangt. Mehr zu dieser Versicherungsart erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Ja, das ist möglich. Eine geeignete Krankenfahrstuhl-/Rollstuhlversicherung sollte sich aber am Gerätewert orientieren und zum Beispiel über einen Versicherungswert von 5.000 Euro abgeschlossen werden. Dazu sollte die Versicherung auch eine weltweite Deckung umfassen.
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Beim Abstellen des Rollstuhls ist die verkehrsübliche Sorgfalt anzuwenden. Ein tagsüber abgestellter Rollstuhl muss zumindest durch ein gutes Schloss oder eine Kette oder ein Kabel mit Schloss gesichert werden. Nach beendetem Gebrauch, insbesondere während der Nachtzeit, muss der Rollstuhl in einem verschlossenen Raum untergebracht werden.
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Ja, das ist möglich. Bei einigen Anbietern werden Elektrofahrräder über die Hausratversicherung mitversichert. Dabei muss aber auf die jeweiligen Sachwerte geachtet werden. Das von uns entwickelte Produkt bietet eine hohe Versicherungssumme im Falle eines E-Bike-Diebstahls bei einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis.
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Für sämtliche dargestellte Fallkonstellationen zum Versicherungsschutz können wir sachgerechte Lösungen, insbesondere auch Privathaftpflichtversicherungen inklusive Deliktunfähigkeitsprüfung sowie Unfall-, Lebens- und Berufsunfallversicherungen ohne Gesundheitsprüfung, anbieten.
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Haftung Aufsichtspflichtiger
Die Aufsichtspflicht spielt in unterschiedlichen Zusammenhängen eine Rolle. Bekannt ist sicherlich, dass Eltern grundsätzlich gegenüber ihren minderjährigen Kindern aufsichtspflichtig sind.
Auch Träger von Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber den von ihnen betreuten Menschen. Hingegen sehen Gerichte in der Regel keine Aufsichtspflicht bei gesetzlich zur Betreuung bestellten Personen gegenüber den von ihnen Betreuten.
Denn die Aufgabe gesetzlicher Betreuerinnen und Betreuer liegt in der rechtlichen Vertretung und Sorge der betreuten Person und nicht in der ständigen Kontrolle ihres Verhaltens beziehungsweise in der Abwendung von Gefahren oder Schäden, die nicht vorhersehbar sind. In solchen Fällen muss vielmehr individuell geprüft werden, wer die Aufsichtspflicht konkret innegehabt hat.
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Die Aufsichtspflicht umfasst grundsätzlich zwei Verpflichtungen:
Der oder die Aufsichtspflichtige hat die Verpflichtung, Dritte vor Schäden zu bewahren, die ihnen von der zu beaufsichtigenden Person zugefügt werden können.
Er oder sie hat aber auch die Aufgabe, die beaufsichtigte Person selbst vor Schäden zu bewahren, die ihr durch ihr eigenes Verhalten oder von außen drohen (hier spricht der Gesetzgeber auch von der Betreuungspflicht).
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Verursacht die zu beaufsichtigende Person einen Schaden, so haftet der/die Aufsichtspflichtige nach dem Deliktsrecht nur dann, wenn ihm/ihr ein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Dieses besteht im Rahmen der Haftung in der ungenügenden Beaufsichtigung der schutzbefohlenen Person.
Es gibt aber keine allgemeingültige Definition für die Aufsichtsführung. Deshalb muss in jedem Einzelfall geprüft werden, in welchem Umfang die aufsichtspflichtige Person ihre Aufgaben hätte wahrnehmen müssen. Dabei ist die Verpflichtung zur Aufsicht nicht mit einer ständigen unmittelbaren Eingriffsmöglichkeit gegenüber der zu beaufsichtigenden Person gleichzusetzen. Wie intensiv die Aufsicht sein muss, richtet sich vielmehr nach der individuellen Situation der betreuten Person.
Stellt sich aber heraus, dass die aufsichtspflichtige Person die ihr obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, haftet sie dem/der Geschädigten gegenüber persönlich und unbegrenzt.
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Das Betreuungsrecht enthält einige Regelungen für den Versicherungsschutz gesetzlicher Betreuerinnen und Betreuer. So kann das Vormundschaftsgericht den Betreuenden verpflichten, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, für die sie/er verantwortlich wäre, abzuschließen. Eine normale Privathaftpflichtversicherung ist dafür nicht ausreichend, vielmehr muss eine spezielle Haftpflichtversicherung für die Betreuungstätigkeit abgeschlossen werden. Auch Betreuungsvereine erhalten nur dann eine Anerkennung, wenn sie für ihre Mitarbeitenden eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Dabei sollte stets auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung miteinbezogen werden. Kommt es in der Betreuungstätigkeit zu einem Schaden, geht es überwiegend um Vermögensschäden.
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Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind natürliche Personen, die eine rechtliche Betreuung nicht berufsmäßig übernehmen und somit grundsätzlich in dieser Funktion unentgeltlich tätig werden. In der Regel sind in allen Bundesländern derzeit die ehrenamtlichen Betreuenden im Rahmen von Sammelhaftpflichtversicherungen, die durch die Justizministerien oder Sozialministerien beziehungsweise -senate mit verschiedenen Versicherungsträgern abgeschlossen werden, haftpflichtversichert.
Der Versicherungsschutz der ehrenamtlichen Betreuenden kann dort, wo es solche Sammelverträge nicht gibt, sinnvollerweise über die betreuende Einrichtung sichergestellt werden.
Hausratversicherung
In der Hausratversicherung sind
- Haushaltsgegenstände,
- Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände,
- Wertsachen,
- Bargeld
in einer Wohnung (oder in einem Einfamilienhaus) versichert, wenn sie durch Gefahren wie
- Feuer, Blitzschlag, Explosion,
- Leitungswasser,
- Einbruchdiebstahl/Raub,
- Vandalismus nach einem Einbruch,
- Sturm/Hagel,
- Elementargefahren wie zum Beispiel Überschwemmung oder
- andere Gefahren (Allgefahrendeckung)
beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
Verwirklicht sich eine der versicherten Gefahren, leistet die Hausratversicherung Neuwertersatz, Reparatur oder Neuanschaffung. Voraussetzung ist, dass keine Unterversicherung vorliegt.
Die von der UNION Versicherungsdienst GmbH entwickelte Hausratversicherungslösung umfasst auch den Diebstahlersatz für E-Bikes oder Pedelecs mit einer hohen Versicherungssumme.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz oder wünschen Sie einen konkreten Lösungsvorschlag? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Wohngebäudeversicherung
Über die Wohngebäudeversicherung können Schäden (Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen), die durch Gefahren wie
- Feuer, Blitzschlag, Explosion,
- Leitungswasser,
- Sturm/Hagel,
- Elementargefahren, zum Beispiel Überschwemmung, oder
- andere Gefahren (Allgefahrendeckung)
an einem Gebäude, an Gebäude- und Grundstücksbestandteilen und am Gebäudezubehör entstehen, finanziell abgesichert werden. Maßgebend für den ausreichenden Versicherungsschutz ist dabei die Wahl der richtigen Versicherungssumme. Diese richtet sich nach den Herstellungskosten des Gebäudes.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz oder wünschen Sie einen konkreten Deckungsvorschlag? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Unfallversicherung
Neben der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die private Unfallversicherung. Während die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Arbeitsunfällen eintritt, bietet die private Unfallversicherung in der Regel rund um die Uhr und weltweit Versicherungsschutz bei einem finanziellen Mehrbedarf infolge von Gesundheitsschädigungen durch einen Unfall. Über eine private Unfallversicherung können beispielsweise Leistungen für Dauerfolgen (Invalidität), Unfalltod und Krankenhaustagegeld vereinbart werden.
Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) können Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung allerdings eine solche Versicherung nicht erlangen. Nach der dafür gültigen Definition ist pflegebedürftig, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremde Hilfe in Anspruch nehmen muss.
Gemäß den Versicherungsbedingungen kann es sein, dass bei den Leistungen im Versicherungsfall eine „Vorinvalidität“ berücksichtigt wird. Im konkreten Einzelfall kann das eine Kürzung der Versicherungsleistung bedeuten.
Damit auch Menschen mit Behinderung ein Unfallversicherungsschutz geboten werden kann, muss also der allgemeine Bedingungstext verändert werden.
Folgende Vereinbarungen sollten daher im Einzelfall in einer Unfallversicherung getroffen werden:
- Versicherbar sind Personen von vollendeter Geburt bis zum Tode.
- Versicherungsfähig sind auch dauernd pflegebedürftige Personen sowie Menschen mit geistiger und psychischer Behinderung.
- Ursächliche Folgen des Grundleidens und Komplikationen von Unfallfolgen durch das Grundleiden sind ebenso mitversichert wie Unfälle als ursächliche Folge einer geistigen Behinderung, sofern diese nicht auf Trunkenheit beruht.
Der von der UNION Versicherungsdienst GmbH entwickelte Deckungsvorschlag sieht bereits vor, dass Menschen mit Behinderung einschließlich aller auf die Behinderung zurückzuführenden Unfälle versicherbar sind, da bei Abschluss des Versicherungsvertrages auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet wird.
Für weitere Details zum Versicherungsschutz, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Sinn einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, die finanziellen Folgen bei Verlust der eigenen Arbeitskraft aufgrund von Krankheit, Unfallfolgen oder Pflegebedürftigkeit zu reduzieren. Der Staat zahlt in einem solchen Fall zwar eine Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Das Leistungsniveau dieser staatlichen Absicherung ist aber sehr gering, es beträgt bei voller Erwerbsminderung nur ein Drittel des letzten Bruttogehaltes.
Bei Antragsstellung für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden Gesundheitszustand, Beruf und mögliche Hobbies der zu versichernden Person darüber, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt.
Häufig führen Angaben zum Gesundheitszustand, zum Beispiel chronische Erkrankungen oder ein Grad der Behinderung (GdB) zur Ablehnung einer solchen Absicherung.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz oder wünschen Sie einen konkreten Deckungsvorschlag? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Lebensversicherung
Eine Risikolebensversicherung ist eine Versicherung, welche klassischerweise zur Hinterbliebenen- oder Immobilienabsicherung, also der Absicherung der Verbindlichkeiten, genutzt wird. Im Leistungsfall, das heißt bei Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit, erhält die bezugsberechtigte Person die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
Bei Antragsstellung für eine Risikolebensversicherung entscheiden Gesundheitszustand, Beruf und mögliche Hobbies der zu versichernden Person darüber, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt.
Häufig führen Angaben zum Gesundheitszustand, zum Beispiel chronische Erkrankungen oder ein Grad der Behinderung (GdB) zu Risikozuschlägen auf die Prämie oder sogar zur Ablehnung einer solchen Absicherung.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz oder wünschen Sie einen konkreten Deckungsvorschlag? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Rentenversicherung
Die Riester-Rente ist eine private Rentenversicherung, die vom Staat gefördert wird. Der Gesetzgeber hat dafür Standards vorgegeben, um sicherzustellen, dass die Verträge zur Altersversorgung auch eingesetzt werden, also Zuspruch finden.
Die Riester-Rente dient dem Zweck, das sinkende Niveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest teilweise auszugleichen. Gute Vorsorge kann aber auch bedeuten, das Alterseinkommen gegebenenfalls über die Riester-Rente hinaus zusätzlich abzusichern.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz für die private Altersversorgung oder wünschen Sie einen konkreten Deckungsvorschlag? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Sterbegeldversicherung
Trauerfälle sind für die Angehörigen eine schwere psychische Belastung. Hinzu kommen die oft unterschätzten Kosten für die Bestattung. Sie können je nach Beisetzungsart und Service schnell 5.000 Euro übersteigen. Mit Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes ist die Bestattungsvorsorge noch dringlicher geworden.
Bei der Vertragsgestaltung für eine Sterbegeldversicherung ist Folgendes zu beachten:
- Die versicherte Person muss das 40. Lebensjahr erreicht haben.
- Die Versicherungssumme muss mindestens 1.500 Euro betragen und darf 12.500 Euro nicht übersteigen.
- Beiträge können maximal bis zum Endalter von 85 Jahren geleistet werden.
Oft stellen sich Eltern die Frage, wer die Sterbegeldversicherung für ihr Kind weiterbezahlt, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, die Versorgung des Kindes aber weiterhin gesichert sein soll. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen.
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Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung ist für nicht versicherungspflichtige Personen eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst den Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung. Bei Antragstellung sind umfangreiche Fragen zum Gesundheitszustand zu beantworten (Gesundheitsprüfung), was es für Menschen mit Behinderung und chronisch Kranke schwierig macht, attraktive Angebote zu erhalten. Oft ist auch gar kein Angebot möglich. Zur Krankenzusatzversicherung, die auf die Basisabdeckung über die gesetzliche Krankenkasse aufbaut, können aber Lösungen angeboten werden.
Bestimmte Zusatzversicherungen sind erhältlich
Die moderne Medizin entwickelt laufend neue Lösungen und der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen wird immer weiter gekürzt. Insbesondere in der zahnärztlichen Versorgung gab es erhebliche Leistungskürzungen.
Individuelle Baukastensysteme in der Krankenzusatzversicherung ermöglichen eine bedarfsgerechte zusätzliche Absicherung.
Menschen mit Behinderung, die von diesen Einschnitten wie alle anderen Versicherten betroffen sind, können ausgewählten Zusatzversicherungsschutz am Versicherungsmarkt einkaufen, der keine Gesundheitsprüfung erfordert.
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Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflege bietet nur eine Grundabsicherung
Die Pflegepflichtversicherung stellt lediglich eine Art „Teilkaskoversicherung“ dar. Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege hat. Damit versucht der Gesetzgeber, die Kosten für den Staat zu senken, denn die häusliche Pflege wird vorrangig durch Personen des privaten Umfeldes wie Familienangehörige und Nachbarn geleistet.
Pflegebedürftige haben laut Gesetz einen Anspruch auf würdige Pflege und sollten so lang wie möglich in ihrem privaten Umfeld verbleiben. In Zeiten der Kleinfamilie, in denen Kinder immer seltener am gleichen Ort wie die Eltern wohnen, ist das allerdings kaum noch möglich. Außerdem können viele Kinder neben dem Beruf und der eigenen Familie die Last der Pflege nicht noch zusätzlich tragen. Die Nachfrage nach professioneller ambulanter Pflege nimmt deshalb zu. Gute, professionelle Pflege ist aber teuer und wird auch in Zukunft nicht preiswerter.
Einfacher Abschluss möglich
Bei regulären Pflegeversicherungsprodukten findet – ähnlich der privaten Krankheitskostenvollversicherung – eine recht umfangreiche Gesundheitsprüfung statt. Das führt oft dazu, dass Menschen mit Behinderung oder chronisch Kranke den gewünschten Versicherungsschutz nicht erlangen können. Als Alternative steht der so genannte „Pflege-Bahr“ zur Verfügung:
Diese Absicherung kann von jedem, der mindestens 18 Jahre alt ist, abgeschlossen werden. Es gibt weder ein Aufnahmehöchstalter noch eine Gesundheitsprüfung – nur pflegebedürftig dürfen die Antragsteller noch nicht sein und es dürfen keine Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen worden sein. Das macht den Abschluss besonders einfach und unkompliziert.
„Pflege-Bahr“ wird gefördert
Der Gesetzgeber hat einige Mindestanforderung an die entsprechenden Versicherungsprodukte definiert:
Das versicherte Tagegeld muss in Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro im Monat betragen, in Pflegegrad 4 mindestens 40 Prozent hiervon sowie in Pflegegrad 3 zumindest 30 Prozent, in Pflegegrad 2 wenigstens 20 Prozent und in Pflegegrad 1 geringstenfalls 10 Prozent von 600 Euro.
Es wird gezahlt, wenn die soziale oder private Pflegepflichtversicherung die Pflegebedürftigkeit anerkennt – nach einer Wartezeit von höchstens fünf Jahren, die der Regelfall ist. Tritt die Pflegebedürftigkeit oder Demenz (Pflegegrad 1) während der Wartezeit ein, wird das versicherte Pflegegeld erst nach Ablauf dieser Zeit gezahlt.
Die Mindestprämie beträgt 180 Euro jährlich (15 Euro monatlich). Der jährliche Förderbeitrag von 60 Euro (5 Euro monatlich) wird mit diesem Beitrag direkt verrechnet, sodass die versicherte Person von den 180 Euro nur 120 Euro zahlen muss.
Maßgeblich für die Prämie einer „Pflege-Bahr“-Versicherung sind nur das Alter bei Vertragsabschluss sowie der Leistungsumfang im jeweiligen Tarif. Bei steigenden Pflegekosten können die vertraglichen Leistungen nicht gekürzt werden. Jedoch können die Krankenversicherer die Kostensteigerungen durch Prämienerhöhung an ihre Versicherten weitergeben.
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Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung bietet Schutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person an einen Dritten wegen eines Ereignisses, das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hatte, Schadenersatz zahlen soll.
Die Versicherung ist verpflichtet, für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen die Berechtigung des Schadenersatzanspruchs dem Grund und der Höhe nach zu überprüfen und entweder den Anspruch als unbegründet abzuwehren oder den Anspruch bis zur vereinbarten Versicherungssumme zu befriedigen, sofern er berechtigt ist.
Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung besteht für fahrlässig verursachte Schäden. Wird ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, greift der Versicherungsschutz nicht.
Die Versicherungssumme sollte mindestens drei Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden betragen. Insbesondere bei einer Haftpflichtversicherung für Menschen mit Behinderung sollte auch die Deliktunfähigkeitsklausel mit einer ausreichenden Versicherungssumme eingeschlossen sein.
Krankenfahrstuhl-/Rollstuhlversicherung
Unterschiedliche Versicherungsarten sind in Bezug auf die Absicherung eines Krankenfahrstuhls oder Rollstuhls wichtig.
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Ein Rollstuhl, der maschinell angetrieben wird und dadurch schneller als sechs Kilometer pro Stunde fährt, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Jeweils zum 1. März eines Jahres muss für ein solches Fahrzeug eine Versicherung für ein „Kraftfahrzeug mit Versicherungskennzeichen“ abgeschlossen werden. Eine amtliche Zulassung ist aber nicht erforderlich.
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Auch für nicht motorbetriebene Rollstühle sollte aber ein Haftpflichtschutz bestehen, zum Beispiel über die Privathaftpflichtversicherung des oder der Betroffenen selbst beziehungsweise seiner/ihrer Eltern. Rollstühle können auch über eine Gruppen-Privathaftpflichtversicherung eines Wohnheims oder eines anderen Trägers versichert werden.
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Außerdem sollte geklärt werden, wie der Rollstuhl selbst gegen Schäden versichert werden soll. Eine Krankenfahrstuhl-/Rollstuhlversicherung ermöglicht diesen Schutz. Dabei handelt es sich um eine spezielle Kaskoversicherung, die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust – unter anderem durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung, Verwechslung und unbefugte Benutzung des Rollstuhls – abdeckt. Als Versicherungswert gilt der Neuwert, also der Betrag, der erforderlich ist, um den Rollstuhl am Tage des Schadens neu zu beschaffen. Beim Abschluss sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung weltweit gilt.
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Damit der Versicherungsschutz für den Rollstuhl gewährleistet ist, müssen einige Punkte beachtet werden: Bei jedem Abstellen des Rollstuhls muss die verkehrsübliche Sorgfalt walten. Das heißt, der abgestellte Rollstuhl muss zumindest durch ein gutes Schloss, eine Kette mit Schloss oder ein Kabel mit Schloss gesichert werden. Nach der Benutzung, insbesondere nachts, muss der Rollstuhl in einem verschlossenen Raum untergebracht werden.
Reiseversicherung
Vor einer Gruppenreise sollten sich die Reisenden mit dem Veranstalter darüber verständigen, welcher Versicherungsschutz abgeschlossen wird. Veranstalter, die sich auf Reisen für Menschen mit Behinderung spezialisiert haben, bieten meist den passenden Versicherungsschutz an. Oft ist dieser schon im Reisepreis enthalten.
Bei Reisen ins Ausland sollte grundsätzlich eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden, weil die gesetzliche Krankenversicherung in diesem Fall keinen umfassenden Schutz bietet. Dabei ist zu beachten, dass die Behandlung von Vorerkrankungen sowie geistigen und seelischen Störungen beziehungsweise Erkrankungen ausgeschlossen ist. Der Versicherungsschutz umfasst aber die lebensbedrohende Akutbehandlung.
Weiterhin ist der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ratsam, damit die Stornokosten abgesichert sind, wenn eine Reise wegen einer unerwarteten Erkrankung oder eines Unfalls nicht angetreten werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist dabei wichtig, dass auch die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung mitversichert ist.
Zu einem vernünftigen Versicherungsschutz gehört außerdem noch die Reisegepäckversicherung. Sie leistet Ersatz, wenn zum Beispiel das Reisegepäck gestohlen wird, das Transportmittel (Bus, Bahn, Flugzeug, Fahrzeug) einen Unfall hat oder Gepäck verwechselt wird.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz bei Reisen, Freizeiten oder Ausflügen erhalten Sie auf der Website der EGAS, der die Wahrnehmung des Reisegeschäfts für die gesamte Unternehmensgruppe übertragen wurde, um Ihnen schnell und unkompliziert genau die Versicherungslösungen anzubieten, die Sie für Ihre nächste Reise benötigen.
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Rechtsschutzversicherung
Konflikte im beruflichen und privaten Umfeld können unter Umständen rasch eskalieren. Eine Rechtsschutzversicherung deckt die Kosten, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsbeistand benötigt oder Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden müssen. Wichtig ist dabei, den Versicherungsschutz nach dem individuellen Risikoprofil auszugestalten, damit er den Bedarf wirklich adäquat abdeckt.
Für Menschen mit Behinderung oder chronisch Kranke gelten in der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich keine Besonderheiten.
Der Umgang des Versicherungsschutzes bemisst sich nicht anders als bei Menschen ohne Behinderung.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse, damit wir Ihnen einen auf Sie zugeschnittenen Deckungsvorschlag unterbreiten können.
Kfz-Versicherung
Kraftfahrzeuge unterliegen in Deutschland dem Pflichtversicherungsgesetz. Das heißt, jeder Fahrzeughalter/jede Fahrzeughalterin muss vor Inbetriebnahme seines/ihres Fahrzeuges den Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Kfz-Haftpflicht ist also eine Pflichtversicherung.
In welcher Weise das eigene Fortbewegungsmittel gegen Schäden versichert werden soll, können Fahrzeughalter und Fahrzeghalterinnen selbst entscheiden.
Die Gefahr vor finanziellen Verlusten und die damit verbundene Existenzgefährdung kann im Bereich Kfz durch folgende Versicherungen gemindert beziehungsweise ausgeschlossen werden:
- Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
- Fahrzeugversicherung (Kasko)
- Insassenunfallversicherung
- Schutzbrief
Damit es im Schadenfall kein „böses Erwachen“ gibt, ist es wichtig, Sonderausstattungen wie zum Beispiel Rollstuhlhebebühnen oder den behindertengerechten Fahrzeugumbau der Versicherung zu melden.
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